ABSCHIEBEVERBOT FÜR MUTTER MIT ZWEI KINDERN TROTZ SCHUTZSTATUS IN MALTA
In einem von uns geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes für eine Mutter mit kleinen Kindern, die bereits in Malta einen Schutzstatus erhalten haben, aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
„Ausgehend von diesen Erkenntnissen zur Lage von anerkannt Schutzberechtigten in Malta geht das Gericht in dem vorliegenden besonderen Einzelfall einer Familie beste-hend nur aus einer Frau und ihren drei noch sehr kleinen Kindern davon aus, dass die Kläger unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen voraus-sichtlich nicht in der Lage wären, eine Unterkunft in Malta zu finden, welche den beson-deren Bedürfnissen der drei Kinder gerecht würde. Die Beklagte hat auch keine Zusicherungen der maltesischen Behörden hinsichtlich der Bereitstellung einer solchen Unterkunft eingeholt. Die damit verbundene extreme materielle Notlage und ihre potentiel-len Folgen auf die Psyche und Physis der Kläger – insbesondere der drei besonders schutzbedürftigen kleinen Kinder – stellten eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta dar. Folglich durfte und darf der Asylantrag der Klägerin zu 1.) nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.“
VG Wiesbaden, 7 K 5957/17 – Gerichtsbescheid v. 25.03.2020